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Dienstgradabzeichen & Funktionen

Kategorie: Bürgerservice
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Dienstgradabzeichen nach § 13 der Laufbahnverordnung des Landes Nordrhein Westfalen.
Dienstgradabzeichen werden auf dem linken Unterarm des Dienstrocks und des Dienstmantels getragen. Sie können auch als Schulterstücke auf Diensthemden, 
Dienstpullovern oder –strickjacken getragen werden.

 

 

Abzeichen

Dienstgrad

Vorraussetzungen

Feuerwehrfrauanwärterin, Feuerwehrmannanwärter

wer in die Feuerwehr eintritt

Feuerwehrfrau, Feuerwehrmann

wer aus der Jugendfeuerwehr übernommen wird oder die Ausbildungsinhalte der Truppmannausbildung Modul 1 und 2 erfolgreich absolviert hat

Oberfeuerwehrfrau, Oberfeuerwehrmann

wer mindestens 2 Jahre Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann war und die Ausbildungsinhalte der Truppmannausbildung Modul 3 und 4 erfolgreich absolviert hat

Hauptfeuerwehrfrau, Hauptfeuerwehrmann

wer mindestens 5 Jahre Oberfeuerwehrfrau oder Oberfeuerwehrmann war und sich regelmäßig am aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr beteiligt hat

Unterbrandmeisterin, Unterbrandmeister

wer mindestens Hauptfeuerwehrfrau oder Hauptfeuerwehrmann oder 1 Jahr Oberfeuerwehrfrau oder Oberfeuerwehrmann war und die Ausbildungsinhalte der Truppführerausbildung erfolgreich absolviert hat

Brandmeisterin, Brandmeister

wer mindestens 2 Jahre Unterbrandmeisterin oder Unterbrandmeister war und am Gruppenführerlehrgang (F III) am Institut der Feuerwehr erfolgreich teilgenommen hat

Oberbrandmeisterin, Oberbrandmeister

wer mindestens 2 Jahre Brandmeisterin oder Brandmeister war und sich regelmäßig am aktiven Dienst und an Fortbildungsveranstaltungen beteiligt hat

Hauptbrandmeisterin, Hauptbrandmeister

wer mindestens 5 Jahre Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister war und sich regelmäßig am aktiven Dienst und an Fortbildungsveranstaltungen beteiligt hat

Brandinspektorin, Brandinspektor

wer mindestens Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister war und den Zugführerlehrgang (F IV) am Institut der Feuerwehr erfolgreich absolviert hat

Brandoberinspektorin, Brandoberinspektor

wer mindestens Brandinspektorin oder Brandinspektor war und den Lehrgang Führer von Verbänden (F/B V) am Institut der Feuerwehr erfolgreich absolviert hat

Gemeinde- oder Stadtbrandinspektorin, Gemeinde- oder Stadtbrandinspektor

wer mindestens Brandoberinspektorin oder Brandoberinspektor war und den Lehrgang Leitung einer Feuerwehr (F VI) am Institut der Feuerwehr erfolgreich absolviert hat

 

Funktionsabzeichen nach § 18 der Laufbahnverordnung des Landes Nordrhein Westfalen.

stellvertretende Gruppenführerin oder stellvertretender Gruppenführer

Gruppenführerin oder Gruppenführer

stellvertretende Zugführerin oder stellvertretender Zugführer

Zugführerin oder Zugführer

stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter der Feuerwehr

Leiterin oder Leiter der Feuerwehr

stellvertretende Kreisbrandmeisterin oder stellvertretender Kreisbrandmeister

Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister

stellvertretende Bezirksbrandmeisterin oder stellvertretender Bezirksbrandmeister

Bezirksbrandmeisterin oder Bezirksbrandmeister

stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin oder stellvertretender Jugendfeuerwehrwart und Jugendfeuerwehrwartin und Jugendfeuerwehrwart

stellvertretende Gemeinde- oder Stadtjugendfeuerwehrwartin oder stellvertretender Gemeinde- oder Stadtjugendfeuerwehrwart einer kreisangehörigen Gemeinde oder Stadt und Gemeinde- oder Stadtjugendfeuerwehrwartin oder Gemeinde- oder Stadtjugendfeuerwehrwart einer kreisangehörigen Gemeinde oder Stadt

stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwartin oder stellvertretender Stadtjugendfeuerwehrwart einer kreisfreien Stadt und Stadtjugendfeuerwehrwartin oder Stadtjugendfeuerwehrwart einer kreisfreien Stadt oder stellvertretende Kreisjugendfeuerwehrwartin oder stellvertretender Kreisjugendfeuerwehrwart und Kreisjugendfeuerwehrwartin oder Kreisjugendfeuerwehrwart


Quelle: Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr

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